Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 244c
§ 244c – Sicherungsvermögen
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und normal normal im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bei Pensionsfonds muss ein spezielles Sicherungsvermögen eingerichtet werden.
- Bei Pensionskassen oder anderen Lebensversicherungsunternehmen ist ein gesonderter Anlagestock erforderlich.
- Die Regelungen gelten unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge.
- Der Anlagestock muss den Vorgaben des § 125 Absatz 5 entsprechen.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Vorgabe zur Sicherstellung von Pensionsansprüchen.